Liebe Eltern,
heute startete der Wechselunterricht an unserer Schule.
Wir freuen uns sehr darüber, unsere Schülerinnen und Schüler im Präsenzunterricht wieder zu sehen!
Dennoch müssen wir zum Schutz aller Beteiligten weiterhin auf die Schutzmaßnahmen achten.
Beachten Sie bitte die aktualieserte Coronabetreuungsverordnung.
Auszug aus der Verordnung:
- 1 Absatz 3 CoronaBetrVO
Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen, soweit nachstehend nicht Abweichendes geregelt ist. Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bleiben unberührt.
Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primarstufe. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Maske gilt nicht
1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist;
2. in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn
a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder
b) die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt;
3. bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes oder des Außengeländes durch eine Person.
Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.
- 1 Absatz 4 CoronaBetrVO
Abweichend von Absatz 3 kann die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Maske zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen. In diesen Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden.
Unter https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/schulstart-pk-gebauer-100.html finden Sie eine Zusammenfassung der Pressekonferenz vom Freitag mit Aussagen
- zur Maskenpflicht,
- den Schutz für das Lehrpersonals,
- zum Hybridunterricht und
- wie es weitergehen soll.
Sie können als Eltern Kinderkrankeitstage für die Betreuung Ihres Kindes geltend machen. Dafür haben wir eine Bescheinigung zum Ausfüllen für Sie bereit gestellt.
Sie finden diese unter dem folgenden Link.
Schulbescheinigung GGS Nesselrodestraße
Unter der Rubrik Aktuelles finden Sie die neuen Seiten unserer Homepage - Distanzlernen. Dort sind die aktuellen Padlets mit den Wochenplänen aller Stufen zu finden.
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